Grundsteuer auf Mieter umlegen: Wann geht das, und wie wird richtig verteilt?

Die Grundsteuer dürfen Vermieter auf ihre Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Dieser Beitrag zeigt Voraussetzungen, Verteilerschlüssel und die Folgen der Grundsteuerreform für Hamburg und Bremen. Stand: Juli 2026.

Porträt von Enver Vierkötter
Enver Vierkötter
Geschäftsführender Gesellschafter · 22. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit
Fassade eines Mehrfamilienhauses mit mehreren Mietwohnungen
Inhaltsverzeichnis

1. Darf ich die Grundsteuer auf Mieter umlegen?

Ja. Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung nennt die "laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks" ausdrücklich an erster Stelle, und genau das ist die Grundsteuer.

Die Umlage funktioniert aber nicht automatisch. Voraussetzung ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, entweder durch Verweis auf die Betriebskostenverordnung ("Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV") oder durch ausdrückliche Nennung der Grundsteuer. Fehlt eine solche Klausel, gilt die vereinbarte Miete als Inklusivmiete, und Sie bleiben auf der Grundsteuer sitzen. Ein Blick in den Mietvertrag ist deshalb immer der erste Schritt, nicht der Bescheid.

2. Nach welchem Schlüssel wird die Grundsteuer verteilt?

Steht die Umlage im Vertrag, folgt die zweite Frage: Wie wird der Jahresbetrag auf die Mietparteien verteilt? Hier entscheidet die Objektart, und hier passieren die meisten Fehler.

ObjektartVerteilerschlüsselBesonderheit
Mehrfamilienhaus, nur WohnenWohnfläche (§ 556a BGB)Abweichender Schlüssel nur per Mietvertrag
Vermietete EigentumswohnungKein Schlüssel nötigEigener Bescheid je Wohnung, Betrag 1:1 übernehmen
Haus mit GewerbeeinheitenWohnfläche nach VorwegabzugGewerbeanteil vorab herausrechnen
Leerstehende WohnungenAnteil bleibt beim EigentümerNicht auf übrige Mieter verteilen
Tabelle 1: Der richtige Verteilerschlüssel je Objektart

2.1 Der gesetzliche Standard: Wohnfläche

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, wird nach Wohnfläche verteilt; das ist der gesetzliche Verteilungsmaßstab aus § 556a BGB. Ein Beispiel:

RechenschrittWert
Grundsteuer für das Mehrfamilienhaus pro Jahr2.400 Euro
Gesamtwohnfläche des Hauses600 m²
Wohnfläche der Mietwohnung80 m²
Anteil des Mieters (80/600 × 2.400 Euro)320 Euro pro Jahr
Tabelle 2: Beispielrechnung zur Umlage nach Wohnfläche

Der Mietvertrag kann auch einen anderen Schlüssel bestimmen, etwa nach Einheiten; er muss dann aber konsequent für alle Mieter gleich angewendet werden.

2.2 Die vermietete Eigentumswohnung

Bei Wohnungseigentum ist die Sache einfacher: Seit der Reform ergeht der Grundsteuerbescheid für jede Eigentumswohnung einzeln. Der Betrag aus Ihrem Bescheid lässt sich eins zu eins in die Betriebskostenabrechnung des Mieters übernehmen, ganz ohne Verteilerschlüssel. Achten Sie nur darauf, dass der Bescheid wirklich Ihre Wohnung betrifft und nicht etwa Stellplätze enthält, die nicht mitvermietet sind.

2.3 Sonderfall Mischnutzung: der Vorwegabzug

In Häusern mit Gewerbeeinheiten gilt eine Besonderheit: Verursacht das Gewerbe eine erheblich höhere Grundsteuer, muss deren Anteil vor der Verteilung auf die Wohnmieter herausgerechnet werden, der sogenannte Vorwegabzug. Ohne ihn zahlen die Wohnmieter die höhere Steuerlast des Gewerbes mit; das halten Gerichte regelmäßig für unzulässig und kürzen die Abrechnung entsprechend.

3. Was hat die Grundsteuerreform 2025 verändert?

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer bundesweit nach neuen Regeln berechnet. Bremen wendet das Bundesmodell an, Hamburg ein eigenes Wohnlagenmodell, das neben Grundstücks- und Wohnfläche auch die Wohnlage berücksichtigt. An der Umlagefähigkeit hat die Reform nichts geändert, wohl aber an den Beträgen: Für viele Objekte hat sich die Steuerlast spürbar verschoben, nach oben wie nach unten.

Für Ihre Abrechnung heißt das: Der neue Grundsteuerbetrag taucht erstmals in den Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2025 auf, die 2026 erstellt werden. Prüfen Sie den aktuellen Bescheid, bevor Sie abrechnen.

Tipp aus der Praxis
Ist die Grundsteuer deutlich gestiegen, passen Sie die monatlichen Vorauszahlungen Ihrer Mieter an: Nach § 560 BGB dürfen Vorauszahlungen nach einer Abrechnung auf ein angemessenes Niveau angehoben werden. So vermeiden Sie hohe Nachzahlungen, die erfahrungsgemäß zu Streit führen.

4. Leerstand, Nachforderungen, Fristen: die Stolperfallen

Erstens der Leerstand: Steht eine Wohnung leer, tragen Sie den Grundsteueranteil für diese Wohnung selbst; er darf nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden. Zweitens die Abrechnungsfrist: Betriebskosten müssen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden (§ 556 Absatz 3 BGB), danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Achtung
Nach der Reform kommt es häufiger vor, dass Grundsteuerbescheide rückwirkend geändert werden, teils erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist. Dann greift die gesetzliche Ausnahme: Haben Sie die Verspätung nicht zu vertreten, dürfen Sie die Nachforderung ausnahmsweise noch stellen. Warten Sie damit aber nicht: Rechnen Sie zügig innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheids nach.

Drittens die Belegtransparenz: Der Mieter darf den Grundsteuerbescheid einsehen. Eine Abrechnung, die den Posten nur als Pauschale nennt, lädt zu Rückfragen ein; der Bescheid im digitalen Portal beantwortet sie, bevor sie gestellt werden.

5. So übernimmt eine gute Verwaltung das Thema

In der professionellen Mietverwaltung ist die Grundsteuer ein Routinebaustein: Bescheide werden geprüft und fristgerecht in die Abrechnung übernommen, Verteilerschlüssel sauber dokumentiert, Vorauszahlungen bei Änderungen angepasst und Sonderfälle wie Mischnutzung oder Leerstand korrekt behandelt. Welche weiteren Posten neben der Grundsteuer umlagefähig sind, zeigt unser Beitrag zum Hausgeld.

Bei CASTELLAN erstellen wir Betriebskostenabrechnungen fristgerecht und prüffähig, mit allen Belegen im digitalen Portal, damit Vermieter und Mieter jede Position nachvollziehen können. Das erspart Rückfragen und Streit um die Abrechnung.

6. Fazit

Die Grundsteuer ist umlagefähig, aber nur mit passender Mietvertragsklausel und richtigem Verteilerschlüssel: Wohnfläche als Standard, der Einzelbescheid bei der Eigentumswohnung, der Vorwegabzug bei Mischnutzung. Seit der Reform 2025 lohnt der Blick auf jeden neuen Bescheid: Beträge prüfen, Vorauszahlungen nach § 560 BGB anpassen und die Zwölfmonatsfrist der Abrechnung im Auge behalten, mit der Ausnahme für verspätete Bescheide. Wer diese Punkte sauber abarbeitet oder abarbeiten lässt, macht aus einem Streitthema einen Routineposten der Abrechnung.

Häufige Fragen

Ist die Grundsteuer eine umlagefähige Betriebskostenart?

Ja. Die Grundsteuer zählt als laufende öffentliche Last des Grundstücks nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Betriebskosten, vorausgesetzt, der Mietvertrag vereinbart die Umlage der Betriebskosten.

Nach welchem Schlüssel wird die Grundsteuer auf Mieter verteilt?

Ohne abweichende Vereinbarung nach Wohnfläche (§ 556a BGB). Bei vermieteten Eigentumswohnungen ergeht der Bescheid direkt für die Wohnung und wird vollständig übernommen. Bei erheblich höherer Steuerlast durch Gewerbeeinheiten ist ein Vorwegabzug nötig.

Kann ich eine Grundsteuer-Nachzahlung rückwirkend umlegen?

Grundsätzlich gilt die Abrechnungsfrist von zwölf Monaten. Ergeht der Bescheid aber erst nach Fristablauf und haben Sie das nicht zu vertreten, dürfen Sie ausnahmsweise nachberechnen, am besten innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheids.

Was gilt bei Leerstand?

Den Grundsteueranteil leerstehender Wohnungen trägt der Eigentümer. Er darf nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden.

Hat die Grundsteuerreform die Umlage geändert?

An der Umlagefähigkeit hat sich nichts geändert. Seit 2025 gelten aber neue Bescheide, in Hamburg nach dem Wohnlagenmodell, in Bremen nach dem Bundesmodell. Die neuen Beträge erscheinen erstmals in den Abrechnungen für 2025.

Muss ich dem Mieter den Grundsteuerbescheid zeigen?

Auf Verlangen ja: Der Mieter hat das Recht, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen, dazu gehört auch der Grundsteuerbescheid. Digitale Belegeinsicht macht das für beide Seiten einfach.

Quellen

  1. 1§ 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung: laufende öffentliche Lasten des Grundstücks als Betriebskosten
  2. 2§ 556a BGB: Wohnfläche als gesetzlicher Abrechnungsmaßstab
  3. 3§ 556 Absatz 3 BGB: Abrechnungsfrist von zwölf Monaten und Ausnahme bei nicht zu vertretender Verspätung
  4. 4§ 560 BGB: Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen
  5. 5Grundsteuergesetz (Bundesmodell, Bremen) und Hamburgisches Grundsteuergesetz (Wohnlagenmodell)
Porträt von Enver Vierkötter
Über den Autor
Enver Vierkötter
Geschäftsführender Gesellschafter

Enver Vierkötter ist geschäftsführender Gesellschafter von CASTELLAN Immobilien und betreut Objekte in Hamburg und Bremen über alle Prozesse hinweg, vom Erstgespräch bis zur Jahresabrechnung.

Kostenloses Erstgespräch

Abrechnung ohne Angriffsfläche?

Wir erstellen Betriebskostenabrechnungen fristgerecht, formal sauber und mit allen Belegen im Portal. Sprechen Sie mit uns, kostenlos und unverbindlich.

Zertifizierter Verwalter · §26a WEG

Stellen Sie eine unverbindliche Anfrage

Treffen Sie noch heute die richtige Entscheidung für Ihre Immobilie.

01/07

Wo befindet sich Ihre Immobilie?

Wählen Sie Ihre Stadt: In Hamburg und Bremen sind wir persönlich vor Ort. Dauert keine 60 Sekunden.

Stadt der Immobilie *

Auch außerhalb von Hamburg und Bremen prüfen wir gern, ob Ihr Objekt zu uns passt.

Zertifiziert nach §26a WEG Antwort innerhalb von 24 Stunden Daten nur zur Bearbeitung Ihrer Anfrage